Allgemeine Einkaufsbedingungen LEO Kunststoffprofile Kurt Bernheim GmbH & Co. KG
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen LEO Kunststoffprofile Kurt Bernheim GmbH & Co. KG („LEO“) und seinen Lieferanten. Durch die Lieferung seiner Produkte an LEO akzeptiert der Lieferant die vorliegenden AEB.
(2) Die nachfolgenden AEB gelten ausschließlich und gelten auch, wenn LEO abweichenden Bedingungen des Lieferanten( gleich ob LEO von diesen Kenntnis hat oder nicht), nicht im Einzelfall widersprochen hat. Allen Bezugnahmen oder Hinweisen des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Gleichermaßen wird LEO nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Bestellungen von LEO sind nur gültig und bindend, wenn diese schriftlich erfolgen oder bei mündlicher Auftragserteilung durch LEO später schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärungen per Telefax oder Email oder sonstigem Wege der elektronischen Datenübertragung abgegeben werden.
(2) Unsere Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 10 Kalendertagen annehmen, indem er uns entweder seine schriftliche Auftragsbestätigung zusendet oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefert. Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von der Bestellung von LEO abweicht, stellt ein neues Kaufangebot dar und muss von LEO schriftlich angenommen werden.
III. PREIS, ZAHLUNGSKONDITIONEN
(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis DDP gemäß Incoterms 2010 einschließlich Verpackung.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Auf Wunsch des Lieferanten werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen.
(3) Die Entgegennahme der gelieferten Waren und/oder ihre Bezahlung durch LEO stellt keinen Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Mängel-, Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten dar.
(4) Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung, Scheck oder in bar. Der Rechnungsbetrag ist 30 Kalendertage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt – maßgebend ist der spätere von beiden Zeitpunkten – zur Zahlung fällig. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin, bei Teillieferung ist der Eingang der letzten Teilmenge maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt sind wir berechtigt, 4% Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen. Für den Eintritt des Zahlungsverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 4 % für das Jahr geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Lieferanten, vorbehalten.
(6) Einen eventuell vom Lieferanten erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur als einfachen Eigentumsvorbehalt gegen uns gelten; einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt widersprechen wir ausdrücklich. Ungeachtet eines etwaigen Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden, insbesondere zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf Dritte zu übertragen, auch wenn dies den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.
IV. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, ABTRETUNGSVERBOT
(1) Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. LEO ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Lieferant mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
(2) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder mit Rechten Dritter zu belasten.
V. LIEFERTERMINE, LIEFERVERZUG
(1) Die mit dem Lieferanten vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist je nach vereinbarter Lieferbedingung der Eingang der Ware bei LEO bzw. die rechtzeitige Bereitstellung der Produkte zur Abholung im Lieferwerk des Lieferanten, wobei der Lieferant bei letzterem LEO über die Lieferbereitschaft mit angemessener Vorfrist schriftlich zu informieren hat.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente (z.B. Lieferscheine, Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbaueinleitungen) unentgeltlich bei Lieferung der Ware zu übergeben und zu übereignen.
(3) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferung ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.
(4) Vorzeitige Lieferungen werden von LEO nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Bei einer Lieferung der Waren vor dem vereinbarten Liefertermin behält sich LEO vor, die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurück zu senden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch LEO, so lagern die Waren bei LEO bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. LEO ist im Falle vorzeitiger Lieferung berechtigt, für die Berechnung des Zahlungsziels den vereinbarten Liefertermin als Grundlage heranzuziehen.
(5) Der Lieferant hat LEO unverzüglich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; LEO ist in diesem Fall auch über die Gründe, die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung sowie die zu ihrer Abwendung geeigneten Maßnahmen zu unterrichten.
(6) Befindet sich ein Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, so verwirkt er pro angefangener Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettokaufpreises der verspäteten Waren, maximal jedoch 4% dieses Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. Der Lieferant muss dabei insbesondere folgende Kosten ersetzen: Sonderfahrtkosten (sowohl von Lieferanten an LEO als auch von LEO zu deren Kunden – viele der Kunden von LEO werden just-in-time beliefert, so dass bereits geringe Lieferverzögerungen ), zusätzliche Rüstkosten in der Produktion, Zusatzkosten durch Sonderschichten, Produktionsausfallkosten, Austausch-/Umbaukosten, zusätzliche Prüfkosten und entgangenen Gewinn. Jedoch erfolgt eine Anrechnung einer fälligen Vertragsstrafe auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
VI. HÖHERE GEWALT, ANNAHMEVERZUG
(1) Wird die Lieferbeziehung durch Ereignisse, die für den Lieferanten weder vorhersehbar noch vermeidbar waren und außerhalb seines Einflussbereiches liegen, gestört (wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen etc.)so wird der Lieferant für die Dauer dieser Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Zeiträume werden um die Dauer einer solchen Störung verlängert. Ist das Ende einer solchen Störung nicht vorhersehbar oder dauert die Störung mehr als zwei Monate an, so hat jede Partei das Recht, den Rücktritt bzw. die fristlose Kündigung vom Vertrag zu erklären.
(2) Gerät LEO in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf höchstens 0,5 % des Nettowarenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn LEO seine Abnahmepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, seinen Schaden konkret nachzuweisen.
VII. BESCHAFFENHEIT DER KAUFSACHE
(1) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist sowie dass er sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und die vereinbarte Beschaffenheit hat und frei von Rechten Dritter ist.
(2) Der Lieferant hat für seine Lieferung den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, die vereinbarten Spezifikationen, Angaben auf Datenblättern, Produktbeschreibungen und sonstige angegebene technische Daten einzuhalten. Die gelieferte Ware hat in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
(3) Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
VIII. SACHMÄNGEL; VERJÄHRUNGSFRIST
(1)Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gewährleistungsrecht, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die vom Lieferanten gelieferten Produkte werden von LEO bei Eingang auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferter Ware sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen geprüft. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt LEO dem Lieferanten unverzüglich an. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder bestimmungsgemäßen Verwendung der gelieferten Waren durch LEO festgestellt werden, zeigt LEO dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
(3) Kommt der Lieferant bei Mängeln seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von LEO entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung – nicht innerhalb einer von LEO gesetzten angemessenen Frist nach, so ist LEO berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen unbeschadet sonstiger Rechte zu verlangen. Die Nacherfüllung umfasst auch sämtliche hierbei entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, für ggf. anfallende Ausbau- und Einbaukosten.
(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt – sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist – 30 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung der Waren bei LEO. Bei Sachmängeln an Liefergegenständen, die ihrer üblichen Verwendung nach für ein Bauwerk verwendet werden oder Rechtsmängeln gilt die gesetzliche Bestimmung. Im Falle der Mängelbehebung beginnt die Verjährungsfrist für die reparierten oder ersetzten Produkte mit der Ablieferung bei LEO von neuem.
IX. HAFTUNG FÜR SCHADENSERSATZ
(1) Die Haftung von LEO ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dieses gilt auch für Pflichtverletzungen der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von LEO.
(2) Die in Abs. 1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
X. PRODUKTHAFTUNG, FREISTELLUNG, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, LEO von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern schriftlich freizustellen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung, regelmäßig mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden pauschal, während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Der Lieferant tritt LEO sämtliche Entschädigungsansprüche aufgrund von Produktschäden aus dieser Versicherung bereits jetzt ab, LEO nimmt die Abtretung hiermit an. Die Versicherung ist LEO auf deren Aufforderung jederzeit nachzuweisen.
XI. EIGENTUMSVORBEAHLT, WERKZEUGE, GEHEIMHALTUNG
(1) Sämtliche von LEO dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen (insbesondere Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art) bleiben Eigentum von LEO und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung der von LEO bestellten Produkte zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie LEO unaufgefordert und einredefrei zurückzugeben. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sind LEO die Unterlagen ebenso kostenfrei zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.
(2) Die unter Ziffer (1) genannten Unterlagen sind strikt geheim zu halten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von LEO ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc. enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Die unbefugte Aushändigung an Dritte oder Verwendung für Dritte berechtigt LEO, von allen laufenden Aufträgen zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen.
(3) Hat LEO dem Lieferanten zur Herstellung der Ware Werkzeuge, Formen oder ähnliche Vorrichtungen, Rohstoffe oder sonstiges Material (Waren) gestellt, so bleiben diese Eigentum von LEO. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von LEO bestellten Waren einzusetzen und darf diese Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Er verpflichtet sich, zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert auf eigene Kosten versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant LEO schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; LEO nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, die an LEO‘s Werkzeugen etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er LEO sofort schriftlich anzuzeigen.
(4) Sofern die vorbehaltenen Waren zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die sich nicht im Eigentum von LEO befinden, erwirbt LEO das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der Waren von LEO zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verbindung oder Vermischung derart erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an LEO überträgt, der Lieferant lagert und verwahrt das alleinige Eigentum bzw. das Miteigentum von LEO im Namen und für LEO und hat dieses (Mit-)Eigentum von LEO entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Auf Anforderung, spätestens mit der Schlusslieferung, sind LEO gehörende Zeichnungen, Berechnungen, Unterlagen, Formen, Modelle und Werkzeuge sowie sonstige Waren oder Unterlagen LEO einredefrei auszuhändigen.
XII. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen LEO und den Lieferanten ist 71229 Leonberg. LEO kann gegen den Lieferanten nach seiner Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.
(3) Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist die von LEO jeweils genannte Empfangs- oder verwendungsstelle. Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von LEO ist der Sitz von LEO.
(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
(5) Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferantendaten getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten i.R.d. gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert werden.
Stand: Oktober 2017